Hallo,
nach fast drei Jahren Diskussion wurde vor einiger Zeit die neue EU-Verbraucherrechterichtlinie im Europaparlament angenommen. Ziel ist es, die Verbraucherrechte zu stärken und den grenzüberschreitenden Online-Handel bis zum Jahr 2013 zu harmonisieren. Auf Online-Shop-Betreiber kommen nun gewaltige Änderungen zu.
©ThomasSiepmann/pixelio.deEinheitliche RahmenbedingungenIn allen 27 Mitgliedstaaten werden schon bald einheitliche Rahmenbedingungen im Online-Handel gelten, welche die Verbraucherrechte stärken und die Online-Shop-Betreiber vor neue Hürden stellen werden. Denn das Europäische Parlament hat mit überwältigender Mehrheit endlich nach jahrelanger Diskussion die Verbraucherschutzrichtlinie angenommen, die die Europäische Kommission bereits im Oktober 2008 vorgelegt hatte.
Umsetzung bis 2013Noch im ersten Halbjahr 2012 soll die neue Richtlinie im EU-Amtsblatt veröffentlicht und schließlich bis zum Jahr 2013 in nationales Recht umgesetzt werden. Davon abweichende Vorschriften und zusätzliche Pflichten dürfen von den nationalen Gesetzgebern nicht erlassen werden, weshalb sich die folgenden Neuerungen nicht mehr wesentlich verändern werden.
Widerrufsfrist verlängert sichKünftig gilt in ganz Europa eine 14-tägige Widerrufsfrist. Damit wurde die Frist von sieben Tagen auf 14 Tage verlängert. Sie beginnt an dem Tag, an dem der Verbraucher die Waren erhält. Zudem wird sie auf ein Jahr ausgeweitet, wenn der Verkäufer den Kunden nicht eindeutig auf das Widerrufsrecht hingewiesen hat (und stellt damit eine Verbesserung zu der aktuell gültigen Regelung dar, nach der die Widerrufsfrist in solchen Fällen auf unbestimmte Zeit verlängert wird). Zudem wird es künftig eine europäische, standardisierte Musterbelehrung geben, die Verkäufer verwenden können.
Rücksendekosten muss Verbraucher bei Widerruf zahlenDer Verbraucher muss künftig bei Widerruf die Kosten der Rücksendung selbst tragen, wenn er vom Unternehmer zuvor darüber aufgeklärt wurde. Eine gesonderte Vereinbarung ist - anders als bislang - nicht mehr erforderlich. Nur, wenn die Waren aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht auf dem normalen Postweg zurückgesendet werden kann, muss der Verkäufer dem Käufer im Vorfeld die Höhe der Rücksendekosten nennen. Die Hinsendekosten trägt jedoch in jedem Fall immer der Verkäufer.
Kunde muss künftig Widerruf ausdrücklich erklärenKünftig reicht es nicht mehr, dass der Käufer einfach die Ware zurücksendet, um von seinem Widerrufsrecht Gebrauch zu machen. In der Zukunft muss er den Widerruf auch erklären, wie z. B. durch Ankreuzen des Wortes „Widerruf“ auf einem Retourenformular. Er kann jedoch auch das Musterwiderrufsformular, das sich in der Richtlinie befindet, verwenden oder eine andere Erklärung dieser Art abgeben.
Kaufpreisrückerstattung nach Eingang der RetourlieferungDer Verkäufer muss künftig schon innerhalb von 14 Tagen (und nicht innerhalb von 30 Tagen) den Kaufpreis bei Widerruf zurückerstatten, sofern er die Ware bereits innerhalb dieses Zeitraums zurückerhalten hat bzw. der Verbraucher einen Nachweis darüber erbracht hat, dass er die Waren zurückgeschickt hat. Andernfalls kann er die Zahlung bis zum Eingang des Retourpaketes zurückhalten.
Weitere Neuerungen:• Händler dürfen künftig von Verbrauchern nur noch Zuschläge in der entstandenen Höhe für die gewählte Zahlungsart verlangen.
• Es gelten erweiterte Informationspflichten spätestens bei Beginn des Bestellvorgangs, wie etwa Angaben zur Lieferzeit, zu den Lieferbeschränkungen und zur Zahlungsart.
• Kostenpflichtige Kundenhotlines werden verboten (Beschränkung auf die Grundkosten).
• Der Verbraucher muss bei Bestellung ausdrücklich bestätigen, dass die Bestellung mit einer Zahlungspflicht verbunden ist.
• Eindeutige, klare Formulierungen sind verpflichtend, wie etwa bei der Bezeichnung von Schaltflächen.
Roland Börck