Hallo,
im Zeitalter der Handy-Kameras wird fröhlich drauflos fotografiert, es dürften Millionen von Fotos sein, die täglich geschossen werden. Was früher im Anschluss an mehrere verschossene Filme der allseits beliebte Diabend war, wird jetzt einfach 3 Sekunden später als Schnappschuss verschickt – oder auf soziale Netzwerke hochgeladen. Ganz sicher dürften viele dieser gemachten und veröffentlichten Fotos nicht der geltenden Gesetzgebung entsprechen – nur, wer kennt die schon.
©GerdAltmann/AnjaWichmann/pixelio.deWas darf zum Beispiel gemacht werden, wenn ein Fremder – mit Absicht oder nicht – das eigene Konterfei fotografiert? Darf dann verlangt werden, dass Bilder von der Kamera wieder gelöscht werden? Was kann getan werden, wenn andere Personen peinliche Fotos von einem bei sozialen Netzwerken hochladen?
Und auch für Hobby-Fotografen gibt es einiges zu beachten: Denn je nachdem, wo man Fotos macht, wer sonst noch auf den Bildern zu sehen ist und wofür man sie später verwendet, kann es nicht nur Ärger geben, sondern im Extremfall auch richtig teuer werden.
Gesetzliche RegelungGrundsätzlich darf in Deutschland und im europäischen Ausland niemand ohne seine Einwilligung fotografiert werden. Es gibt somit das Recht zu verweigern, dass ein Foto überhaupt von einem selbst gemacht wird, beziehungsweise kann verlangen, dass es im Nachhinein gelöscht wird, einschließlich aller Kopien, wenn das Foto widerrechtlich entstanden ist.
Ausnahmen1. Wenn man nicht Hauptmotiv, sondern lediglich „Beiwerk“ ist. Steht jemand beispielsweise vor einem bedeutenden Bauwerk in einer Menschenmenge, braucht der Fotograf nicht jeden Einzelnen zu fragen, bevor er ein Foto macht. Es muss klar ersichtlich sein, dass der Fotograf nicht gezielt auf einen drauf hält, sondern etwas anderes ablichten will, man selbst somit eher zufällig auf dem Foto landet.
2. Wenn eine bestimmte Funktion erfüllt wird, die einen im juristischen Sinne zu einer „Person des Zeitgeschehens“ macht. Das heißt: Wenn jemand als Musiker bei einem Konzert auf der Bühne steht, muss er davon ausgehen werden, fotografiert zu werden. Das gilt zum Beispiel auch für Prominente in Ausübung ihres Amtes, wie wenn sie eine Rede halten. Es sein denn, das Foto zeigt diesen Menschen in einer außergewöhnlichen, zum Beispiel peinlichen Situation. Dann gibt es die rechtliche Grundlage, dass das Foto nicht veröffentlicht werden darf.
3. Ebenso darf man fotografiert werden, wenn an Versammlungen teilgenommen wird. So beispielsweise, wenn aktiv an einem Karnevalsumzug mitgegangen wird oder jemand auch nur in der Zuschauermenge steht. Solange der Karnevalsumzug an sich und nicht die Zuschauer einzeln fotografiert werden, muss man die Fotos dulden.
4. Wenn in die Kamera gelächelt und posiert wird, wird damit ein Einverständnis signalisiert. Dann kann man sich auch nicht im Nachhinein beschweren, dass fotografiert wurde. Einer Veröffentlichung wird damit aber nicht automatisch zugestimmt.
VeröffentlichungenWenn jemand fotografiert wurde, hat er ein „Recht am eigenen Bild“. Einer eventuellen Veröffentlichung muss ebenso zugestimmt werden wie dem Foto selbst. Auch hier gibt es allerdings Ausnahmen. Als Veröffentlichung gilt auch das Hochladen bei sozialen Netzwerken – selbst wenn die Fotos nur für „Freunde“ einzusehen sind. Das passiert in der Praxis natürlich ständig – rechtens ist dies ohne Zustimmung nicht.
Wenn der „Glaube“ fotografiert wirdGanz kritisch kann es werden, wenn unabsichtlich mit einem Foto der „Glauben“ einer anderen Kultur angegriffen wird. So ist es vor einigen Jahren passiert, dass bei der Ablichtung einer Immobilie für ein Gutachten vor dem Haus Kinder Fußball spielten. Als diese Kids den Fotoapparat sahen, wurde der Fotografierende sofort angegriffen mit den Worten: „Ich reiß Dir die Seele raus“.
Roland Börck